Das Thema ist wohl recht komplex.
Im Äther gibt es allerhand Müll, aber ich habe gelesen, dass einige Leute sich große Mühe geben und es zum Hobby gemacht haben Dinge ins Netz zu stellen. Wie dem auch sei
Herrschende meinung ist wohl, dass das Rechtssystem nach wie vor die urheberrechtliche Problematik der Tauschbörsen nicht umfassend und eindeutig löst.
So die Ansicht, dass nur das Verhalten des Anbieters in einer Tauschbörse als unbenannte öffentliche Wiedergabe unzulässig ist (§ 53 VI UrhG). Lädt der Nutzer die Datei herunter, sei dies hingegen durch § 53 Abs. 1 UrhG gedeckt. Der Verfasser folgt damit einer gewichtigen Lehrmeinung, die den Grund für § 53 Abs. 1 UrhG darin erblickt, dass ein Verbot in der privaten Sphäre nicht durchsetzbar ist und auch für rechtswidrige Vorlagen gilt. Ein Ausschluss der Ausnahme sei nur zu befürworten, wenn das Verhalten des Nutzers zu missbilligen ist; dies sei der Fall, wenn er sich rechtswidrig die Vorlage verschafft, nicht hingegen wenn er sie bloß aus dem Internet herunterlädt.
In Deutsch
Aktuell gilt für die Teilnahme an Musik-Tauschbörsen folgendes:
Das Kopieren von Musik auf den Computer ist zu privaten Zwecken zulässig (Privatkopie).
Unzulässig ist das Anbieten der Kopien für Dritte.
Der Download der im Internet angebotenen Musik war zivilrechtlich unzulässig, aber strafrechtlich umstritten, da die Kopie auf dem Angebots-Computer nicht rechtswidrig hergestellt war, sondern eine zulässige Privatkopie.
Das neu (um-)gesetzte Recht soll nach Ansicht des Verfassers - trotz des § 53 Abs. 1 UrhG n.F. - die Rechtslage für Tauschbörsen nicht wesentlich verändert haben (§ 53 Abs. 1 UrhG verbietet auch Vervielfältigungen, wenn die Vorlage "offensichtlich rechtswidrig hergestellt" worden ist). Zwar seien die meisten Vorlagen rechtswidrig, insbesondere die unter Umgehung des Kopierschutzes hergestellten Vorlagen; das Merkmal "offensichtlich" sei aber generell zu verneinen, weil dem Nutzer nicht zumutbar sei, die Rechtswidrigkeit zu beurteilen. Der Verfasser wendet sich damit grundlegend gegen die rechtspolitische Entscheidung, die dazu führe, den Nutzern zu viele Prüfpflichten aufzuerlegen und die eine Risikoverlagerung bewirke. Abs. 3 .Unter haftungsrechtlichen Gesichtspunkten gelangt der Verfasser zu dem Ergebnis, dass der Betreiber einer zentralen Tauschbörse als Zugangsvermittler regelmäßig von der Haftung gemäß § 9 TDG befreit ist. Im übrigen hafte der Betreiber kenntnisabhängig gemäß § 8 Abs. 2 S. 2 TDG als mittelbarer Störer. Als zumutbare Maßnahme könne ihm nur auferlegt werden, eine Filtersoftware zu installieren. Der Verfasser gelangt zu dem abschließenden Urteil, dass die neue Rechtslage vor allem für die Rechteinhaber günstig ist und lenkt den Blick auf mögliche Alternativlösungen.
In Deutsch
Weiterhin können ohne Umgehung des Kopierschutzes private Kopien gemacht werden. Das Angebot zum Download bleibt unzulässig.
Der Download selbst bleibt unzulässig und ist zudem strafbar, wenn die Vorlage offensichtlich illegal ist.
Sollte sich die teilweise im Gesetzgebungsverfahren geäußerte Forderung, den Providern Auskunftspflichten aufzuerlegen, nicht durchsetzen, bleibt als einziges wirksames Mittel gegen illegale Tauschbörsen nur ein außerrechtliches - ein eigenes nutzerfreundliches Angebot.
Was die Musikindustrie im Moment machen kann:
Durch anonyme Anzeigen können Musikfirmen die Staatsanwaltschaft und Polizei aktivieren.
Die Ermittlungsbehörden können dann Provider zur Herausgabe von Kundendaten auffordern. Ist aber noch schwierig s.o.
Die Kundendaten gelangen in die Hände der geschädigten Musikfirmen.
Die Musikfirmen können nunmehr gegen die illegale Nutzung auch zivilrechtlich durch kostenpflichtige Abmahnungen und Unterlassungsaufforderungen gegen illegale Nutzer vorgehen.
Der Nutzer muss die strafrechtlichen Konsequenzen und die anwaltlichen Kosten der Unterlassungsaufforderung bezahlen.
Die Wahrscheinlichkeit, wegen illegaler Nutzung von Internetangeboten verurteilt oder zu zivilrechtlichen Unterlassungen gezwungen zu werden, kann sich damit erheblich erhöhen. Zwar sollen Mißbräuche im Bagatellbereich straffrei bleiben, dies soll jedoch wirklich nur dann gelten, wenn Nutzer ganz vereinzelt Musiktitel heruntergeladen haben.
Beim zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch gibt es auch weiterhin keinen Bagatellbereich, es kann jede Zuwiderhandlung mit Unterlassungsforderungen der Rechteinhaber belegt werden. Die Anwaltskosten, die eine Unterlassungsaufforderung nach sich zieht, können dabei leicht im Bereich von 1.000,00 Euro liegen.
Man sollte noch zwei Dinge in Betracht ziehen. Der Hai der auf den Fischschwarm zusteuert ist total perplex, da er kein Opfer ausmachen kann. Wenn es wirklich hart auf hart kommen sollten, kann man sich noch damit rausreden man hätte einen Trojaner auf dem Rechner gehabt , und ein Dritter hätte diesen Unfug fabriziert.
UrhG: Urhebergesetz,
TDG:Teledienstegesetz