Audio-Spur einer DVD rippen?

  • Hallo zusammen,


    jetzt habe ich hier zwei tolle DVD-Sets mit Günter Wand, und einiges dieser DVD würde ich mir gerne im Auto oder auf dem IPOD anhören (nicht ansehen :yes: ).


    Hat jemand eine Idee, wie man die Audio-Spur der DVD auf eine CD oder SD-Karte bekommen kann? Darf man das überhaupt?


    Technisches Equipment ist soweit vorhanden, softwaremässig bin ich was Audio- und Videobearbeitung anbetrifft auch gut ausgestattet, aber ich habe keine Idee, wie das funktionieren soll, ausser einer direkten AUfnahme über die Soundkarte, bei der ich wohl Qualitätsverluste hätte.


    Die DVDs sind ganz offiziell gekauft, haben aber einen Kopierschutz.

  • Hallo Holger,


    zuerst einmal die 08/15-Variante. Bei deiner schönen Soundkarte wäre die Aufzeichnung des Analogausgangs mit einem ordentlichen Digitalrekorder selbst auf einer guten Stereo-Anlage nicht negativ "ohrenfällig". Für den Gebrauch im Auto und mit dem iPod ist der Qualitätsschwund überhaupt kein Thema.


    Es gibt Software, die die Audiospur aus einer gerippten DVD extrahiert (frei oder relativ preisgünstig). Das Problem dabei ist, dass das Rippen einer kopiergeschützten DVD offiziell nicht mehr erlaubt ist, und die entsprechenden Programme nicht mehr so ganz leicht aufzutreiben sind (sollte aber dennoch kein Problem sein).

    Ciao


    Von Herzen - Möge es wieder - Zu Herzen gehn!


  • danke, ist das "überspielen" übder die Soundkarte denn legal? Dann mache ich es so, mit dem Gilette Mach IV (Insider Witz :D )

  • Selbstverständlich, solange du es für deinen Eigengebrauch machst und nicht einen Internet-Großhandel damit aufziehst... ;)

    Ciao


    Von Herzen - Möge es wieder - Zu Herzen gehn!


  • Sehr geehrter Herr Raubkopierer!



    §95a Absatz 1 und 2 Urheberrechtsgesetz lauten:


    "(1) Wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines nach diesem Gesetz geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes dürfen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden, soweit dem Handelnden bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass die Umgehung erfolgt, um den Zugang zu einem solchen Werk oder Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu ermöglichen.


    (2) Technische Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind Technologien, Vorrichtungen und Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände betreffende Handlungen, die vom Rechtsinhaber nicht genehmigt sind, zu verhindern oder einzuschränken. Technische Maßnahmen sind wirksam, soweit durch sie die Nutzung eines geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes von dem Rechtsinhaber durch eine Zugangskontrolle, einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, die die Erreichung des Schutzziels sicherstellen, unter Kontrolle gehalten wird."



    Ihr verbrecherisches Vorhaben minimiert die Profite der schwer arbeitenden Musikindustrie, und schädigt damit die Vorstandsschranzen und Aktionäre, äh die Künstler. Leider hat die Bundesregierung in einer abenteuerlich leichtfertigen Weise nicht die Todesstrafe auf solche Delikte eingeführt. Geradezu Beihilfe zu einer Straftat leistet die Regierung aber mit dieser Vorschrift (§108b Abs. 1 UrhG):



    "§ 108b Unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen und zur Rechtewahrnehmung erforderliche Informationen


    (1) Wer


    1. in der Absicht, sich oder einem Dritten den Zugang zu einem nach diesem Gesetz geschützten Werk oder einem anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu ermöglichen, eine wirksame technische Maßnahme ohne Zustimmung des Rechtsinhabers umgeht oder


    2. wissentlich unbefugt

    a) eine von Rechtsinhabern stammende Information für die Rechtewahrnehmung entfernt oder verändert, wenn irgendeine der betreffenden Informationen an einem Vervielfältigungsstück eines Werkes oder eines sonstigen Schutzgegenstandes angebracht ist oder im Zusammenhang mit der öffentlichen Wiedergabe eines solchen Werkes oder Schutzgegenstandes erscheint, oder


    b) ein Werk oder einen sonstigen Schutzgegenstand, bei dem eine Information für die Rechtewahrnehmung unbefugt entfernt oder geändert wurde, verbreitet, zur Verbreitung einführt, sendet, öffentlich wiedergibt oder öffentlich zugänglich macht


    und dadurch wenigstens leichtfertig die Verletzung von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten veranlasst, ermöglicht, erleichtert oder verschleiert,


    wird, wenn die Tat nicht ausschließlich zum eigenen privaten Gebrauch des Täters oder mit dem Täter persönlich verbundener Personen erfolgt oder sich auf einen derartigen Gebrauch bezieht, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."



    Auch wenn Sie (noch....) straffrei ausgehen, so sehen Sie sich zivilrechtlich weiterhin Schadensersatzansprüchen in Millionenhöhe ausgesetzt. Wir werden Sie bis ins Wertfach verfolgen! Widerstand und Flucht sind zwecklos, wir finden Sie überall!


    mfg
    Ihre GVU
    Geheimpolizei zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen