Und genau das wird jetzt wieder Künstlern zugemutet. In einem Rechtsstaat zählen für mich Gesetze, an die sich alle zu halten haben. Hat die Netrebko bei ihren Auftritten im Westen dagegen verstoßen? Nein. Hört man ihrem Gesang an, wo sie steht? Singt jemand, der zu Putin hält, anders als jemand, der fest an der Seite der Ukraine steht?
Lieber Rüdiger,
im Unterschied zur DDR sind in der BRD die allermeisten Konzertveranstaltungen nicht staatlich, sondern privat. Der Staat kann deshalb auch kein Auftrittsverbot erlassen. Konzertveranstaltungen sind letztlich privatrechtlich organisiert. Ein Konzertveranstalter kann - rechtlich zulässig - sehr wohl ein Engagement kündigen, wenn es dafür Gründe gibt, das Ansehen des Veranstalters gefährdet ist, ein öffentliches Ärgernis vorliegt, etwa das Publikum ein Konzert boykottiert und erhebliche finanzielle Einbußen zu erwarten sind usw. Natürlich kann der Ausgeladene dagegen klagen und etwa Schadenersatz verlangen je nach Art des Vertrages. Bezeichnend hat das aber keiner der Betroffenen getan. Der Veranstalter trägt das unternehmerische Risiko der Veranstaltung, kann also auch im Prinzip bestimmen, ob er das zu übernehmen bereit ist, wenn sich die Bedingungen ändern. Bei Ausländern gilt zudem das Gastrecht. Gäste verlieren ihr Gastrecht, wenn sie sich nicht wie Gäste benehmen, etwa im Krieg sich für den Feind positionieren.
Schöne Grüße
Holger